Die neue Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, ist mit dem 25.Mai 2018 in Kraft getreten und hat für Firmeninhaber sowie Privatleuten mit Webauftritten für riesige Aufregung gesorgt. Jeder ist unsicher und hat Angst von dubiosen Abmahnanwälten auf den Sack zu bekommen und dementsprechend abkassiert zu werden.
Jeder ist maximal verunsichert und keiner weiß was er machen soll. Selbst Mediziner verbieten mittlerweile schon die Handynutzung in der eigenen Praxis ,aus Angst vor Sanktionen. Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater legen bei jedem Termin mittlerweile einen Datenverarbeitungsvertrag vor bzw lassen sich schriftlich bestätigen, dass sie dich weiterhin per Telefon Fax und E-Mail kontaktieren dürfen.
Der Wahnsinn kennt keine Grenzen.
Auch unter den Jägern herrscht mittlerweile die absolute Verwirrung an der Kirrung. Für die, die nicht wissen was eine Kirrung ist sei an diesere Stelle ganz kurz gesagt, bei einer Kirrung handelt es sich um einen Lockfütterung um Jagdwild in Position zu bringen bzw. um diese an Fütterplätze zu gewöhnen um das Wild dort zukünftig erlegen zu können.
Aber warum herrscht an der Kirrung jetzt Verwirrung?
Ja das ist ganz einfach. Sobald die Futterstelle nämlich mit Wildkameras ausgestattet ist, entstehen an dieser Stelle Datenschutz rechtliche Fragen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich Spaziergänger, also Menschen sich im öffentlichen Raum bewegen, ebenfalls durch Zufall oder warum auch immer an diesen Kirrungen aufhalten und somit in den Fokus der Wildkameras geraten und im schlechtesten Fall von ihnen gefilmt bzw fotografiert werden.
Daher fordert das unabhängige Datenschutzzentrum im Saarland schon seit längerem von den saarländischen Jägern, dass diese ihre dort installierten Wildkameras selbstständig dem Datenschutzzentrum melden.
Laut dem saarländischen Datenschutzzentrum wird vermutet, dass sich in etwa 10.000 Wildkameras in den saarländischen Wäldern befinden. Das wiederum ist für die Datenschutzbehörde ein großes Problem, da davon auszugehen ist dass somit fast jeder Platz im Wald mittels Wildkamera überwacht wird.
Ein saarländischer Jäger sah das anders und hat Klage beim entsprechenden Verwaltungsgericht im Saarland eingereicht.
In seiner Klageschrift hatte er vorgebracht, dass es ihm nur und ausschließlich um die Beobachtung von Tieren geht und in keinster Weise um die von Menschen. Nichtsdestotrotz hat das Verwaltungsgericht in Saarland entschieden, dass Wildkameras bis zum 25.Mai 2018 also mit Inkrafttreten der neuen DSGVO an die Datenschutzbehörde gemeldet werden müssen.
Wie war die Datenschutzlage bis zum 25.05.2018 eigentlich?
Wie bereits zuvor erwähnt galt bis zum 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG ,und dort wurde festgestellt, dass es eine Meldepflicht von Wildkameras bzw jeder Art von Kamera gibt sobald sie unter dem Punkt Verfahren automatisierter Verarbeitung fällt.
Konkret heißt es, dass nicht “öffentliche verantwortliche Stellen” vor der Inbetriebnahme der Überwachung durch in dem Fall eine Wildkamera die zuständige Aufsichtsbehörde informieren müssen. Nachzulesen ist das im § 4d Abs. 1 BDSG.
Dieser Paragraph entfällt allerdings wenn du einen Datenschutzbeauftragten bestellt hast, der die Installation deiner Wildkameras begleitet hat.
Hast du das nicht gemacht fällst du automatisch in diese Kategorie und muss dementsprechend, wenn du alles richtig machen möchtest, der entsprechenden Datenschutzbehörde die Standorte deiner Wildkameras übermitteln.
Da ein “normaler” der Jäger in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten bestellt um seine mitunter 10-15 Wildkameras nun genau zu markieren, fällst du natürlich mit den Wildkameras in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.
Wie sehen es die Gerichte?
Fassen wir einmal das Urteil vom Verwaltungsgericht Saarland bezüglich der Aufstellung von Wildkameras in entsprechenden Jagdrevieren zusammen.
Das Gericht ist sich einig, dass wenn Aufzeichnungen mit Wildkameras im Wald durchgeführt werden davon auszugehen ist, dass Menschen auch gefilmt werden, da der Wald sich um einen öffentlichen Ort handelt. Daher werden dort personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet § 3 Abs. 1 BDSG.
Das der Revierjäger natürlich nicht die Absicht hat irgendwelche Menschen dort zu filmen, was auch absolut glaubhaft ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass der Waldbesucher damit rechnen muss gefilmt zu werden und somit in den Fokus der Wildbeobachtungskamera gerät, reicht schon völlig aus.
In dem Fall Regel zwar das saarländische Waldgesetz, dass Spaziergänger bzw. Jagd fremde Personen die Kirrungen bzw Lockplätze nicht betreten dürfen.
Das ist zwar ein Gesetz was man sicherlich irgendwo nachlesen kann aber der Gemeinde Waldspaziergänge wird das sicherlich nicht wissen. Zudem sind dort auch bestimmt keine Schilder angebracht wo drauf steht Achtung Führung nicht betreten.
Dadurch dass die Kirrungen nicht durch Verbotsschilder oder ähnliches nach außen klar abgegrenzt sind hat also der ab Spaziergänger keine Möglichkeit den Aufnahmen der Wildkameras zu entgehen und hat so in die Falle und wird im schlechtesten Fall aufgezeichnet.
Gibts keine Ausnahmen? Stichwort “Haushaltsausnahme”
Nun ja, eine Lücke lässt das Bundesdatenschutzgesetz an dieser Stelle doch. Denn man kann sich in gewissen Fällen auf die Haushalt Ausnahme berufen.
Was heißt das nun genau?
In der EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG steht geschrieben, dass die Datenverarbeitung im privaten und familiären Kontext vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen ist.
Jetzt stellt sich natürlich die Frage sind die Jagd Tätlichkeiten familiär begründet oder eine reine private Angelegenheit?
Da kann man sich jetzt streiten. Grundsätzlich kann man beides verneinen da die Jagd in aller Regel in einem öffentlichen Wald vonstatten geht und dort auch Spaziergänger Freizeitsportler und Wanderer anzutreffen sind.
Diese Person Gruppen können möglicherweise durch unsere installierten Wildkameras gefilmt bzw fotografiert werden. Wie das in einem privaten, eingefriedeten Wald aussieht müssten Gerichte noch klären. Ich bin der Meinung, das ein eingezäuntes und nicht durch Dritte oder unbefugte zu betretenes Waldgrundstück von Datenschutzbestimmungen ausgeschlossen werden sollte. Da kann ich schalten und walten wie ich möchte genauso wie auf meinem privaten Grundstück ebenfalls.
Du musst halt gewährleisten, dass die Wildkameras nicht Bereiche außerhalb dieser Umzäunungen Filmen.
Wie dem auch sei, bis zum 25.05 2018 gilt nun mal das Bundesdatenschutzgesetz und das heißt ohne wenn und aber du musst die Wildkameras, wenn du gesetzestreu handeln möchtest, definitiv der entsprechenden Datenschutzbehörde in deinem Einzugsbereich melden.
Wie verhält sich das jetzt ab dem 25.Mai 2018 mit der neuen DSGVO?
Die gute Nachricht an dieser Stelle lautet, dass mit in Kraft treten der neuen DSGVO am 25.05 2018 die Meldepflicht von Wildkameras, die bisher im Bundesdatenschutzgesetz §4d enthalten waren, ersatzlos gestrichen wird.
Dieser Paragraph wird in der neuen Datenschutzgrundverordnung auch gar nicht erneut mit aufgenommen und es entfällt somit ersatzlos. Die neue DSGVO kennt keinerlei Regelungen die eine solche Meldepflicht von Wildkameras nach sich zieht.
+++ An dieser Stelle sei auch noch einmal gesagt, dass ich kein Anwalt bin, dieser Artikel keine Rechtsberatung ist und ihr euch somit in jedem Fall immer noch anwaltlichen Rat einholen solltet. +++
Anstelle der Meldepflicht ist jetzt allerdings etwas anderes zu unternehmen. Einige von euch haben sicherlich schon mal von einem Verarbeitungsverzeichnis gehört. Dieses ist im Zusammenhang mit Wildkamera ebenso zu führen. Allerdings wird der gemeine Jäger laut Auffassung des Gerichts von dieser Pflicht befreit werden. Das Gericht stützt sich dabei auf Artikel 30 Abs. 5 DSGVO.
Laut meinen Informationen müssen solche Verzeichnisse erst geführt werden, wenn ein Unternehmen mindestens 250 Mitarbeiter und mehr beschäftigt oder regelmäßig personenbezogene Daten erhebt.
Da sollten wir uns allerdings nicht zu früh freuen. Da allerdings die Wildkameras ganzjährig im Wald angebracht sind und nur mal abgebaut werden, wenn du die Kamera zu Wartungen oder zum Überprüfen der Speicherkarte mit nach Hause nehmen würdest, fällt die Wildkamera möglicherweise nicht darunter.
Jetzt müssen wiederum ab dem 25.Mai 2018 die Gerichte wieder klären, wie nun “gelegentlich” definiert es.
Reicht es schon aus zu argumentieren, dass man nur in der Jagdsaison die Wildkameras aufhängt was ja nicht ganzjährig ist und somit vielleicht auch nur als gelegentlich anzuerkennen ist.
Das wiederum werden jetzt die Gerichte in der nächsten Zeit klären müssen.
Fazit: Wie sieht die Rechtslage zukünftig aus?
Die Frage wird ja jetzt sein: “wie verhält sich das Ganze ab dem 25. Mai 2018”, also ab dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung. Haben wir Jäger es dann dort leichter oder gibt’s die gleichen Hürden wie zuvor mit dem Bundesdatenschutzgesetz?
Zunächst einmal entfällt die Meldepflicht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde ersatzlos das ist auch unabhängig davon ob du als Jäger oder einen Datenschutzbeauftragten bestellt habt oder nicht.
Ob ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben ist kannst du dem Artikel 37 der DSGVO entnehmen. Laut meinen Erkenntnissen musst du erst einen Datenschutzbeauftragten bestellen auf einer und Mitarbeiterzahl die zehn und mehr umfasst. Wie die Gerichte künftig die “Haushaltsaufnahme” bewerten bleibt offen und muss durch Gesetze oder Urteile erst noch heraus geklagt werden.